Vereinssatzung

Satzung des Vereins
„Bürgerbewegung Freunde des Spessarts“

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerbewegung Freunde des Spessarts“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Lohr a. Main.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Spessart ist eine über Jahrhunderte gewachsene reichhaltige Natur- und Kulturlandschaft, deren Vielfalt und Einzigartigkeit gefährdet ist. Wälder, Wiesen, Sümpfe, Gewässer und das Grundwasser werden durch zahlreiche Einflüsse wie Schadstoffeinträge, unsachgemäße Nutzungsformen und Klimawandel in ihren Funktionen zunehmend beeinträchtigt. Um eine lebendige Natur als Grundlage für das Wohlergehen der Bürger im Spessart zu sichern, liegt der Zweck des Vereins in der Förderung und Verbesserung einer gesunden Umwelt durch Schutz der natürlichen Lebensräume, ihrer biologischen Vielfalt und Ökosystem-Dienstleistungen.
  2. Dazu führt der Verein Maßnahmen der Umweltbildung, Politikberatung und Informa-tionsveranstaltungen zu wichtigen Themen der Natur und Kultur des Spessarts durch. Ein besonderer Schwerpunkt der Aktivitäten soll auf Unterstützung, Förderung der Akzeptanz und lösungsorientierter Begleitung eines Nationalparks im Spessart liegen – in dem die Natur mit ihrer ganzen Artenvielfalt sich wieder frei entwickeln darf – in dem man wandern und die Natur genießen kann – in dem Buchen, Eichen und alle anderen Bäume  wieder alt werden und der den Spessartbürgern und ihren Kindern eine bessere Zukunft ermöglicht. 
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam durch schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden an den Antragsteller. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen; einer Begründung bedarf  es nicht.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands jederzeit zulässig.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod oder Erlöschen des Mitglieds oder wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz entsprechender Mahnung den Beitrag nicht entrichtet.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein aus besonderem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei Verstoß gegen Aufgaben und Zweck des Vereins sowie bei einer Schädigung des Ansehens des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitglieder haben geldliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Die erweiterte Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl der Nachfolger.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten, gem. § 26 BGB.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein. Außerordentliche Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen und ihren Beschlüssen sind Protokolle zu führen. Diese sind mit einer Frist von zwei Wochen den Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beirat

  1. Der Vorstand ernennt einen Beirat von bis zu 7 Personen, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vereinstätigkeiten besitzen.
  2. Der Beirat berät den Vorstand auf dessen Sitzungen und kann auch außerhalb der Vorstandssitzungen einberufen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind als Beschlusstexte in der Einladung mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über – Entlastung des Vorstandes – Wahl der Vorstandsmitglieder – Wahl von zwei Kassenprüfern – Entgegennahme der Tätigkeitsberichte – Höhe der Mitgliederbeiträge – Geschäftsordnung des Vorstands – Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  7. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die am Tage der Versammlung volljährig sind.
  8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und mit einer Frist von zwei Wochen den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Auf Antrag können die Protokolle durch jedes Mitglied eingesehen werden.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen. 

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins zu gleichen Teilen an den Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. und den Bund Naturschutz in Bayern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes vorzunehmen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

Lohr, 17. März 2017